Leistungsbeschreibung


Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen:

  • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
  • von den Regelungen zum Halten und Parken,
  • von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
  • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
  • von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
  • vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
  • vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
  • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
  • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
  • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.

Sie wollen eine gesperrte Straße oder einen gesperrten Weg befahren? In nachweislich begründeten Fällen können Ausnahmen zum Befahren gesperrter Straßen und Wege erteilt werden.

An wen muss ich mich wenden?


Landräte, Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als zuständige Straßenverkehrsbehörde

Voraussetzungen


Es muss ein nachweislich begründeter Ausnamefall vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Fahrzeugscheines

Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

Angaben über:

  • den Grund
  • den Zeitraum
  • das Kfz-Kennzeichen

Welche Gebühren fallen an?


  • Gebührenrahmen: 10,20 - 767,00 EUR je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person

Welche Fristen muss ich beachten?


Bei Umzügen in gesperrten Bereichen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Der Antrag ist mindestens 5 Arbeitstage vor dem Umzugstermin zu stellen.

Rechtsgrundlage


§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO

Was sollte ich noch wissen?


Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter/in Frau Maxine Susanna Bruhn