Leistungsbeschreibung


Bevor der Bauherr in sein fertiges Eigenheim einziehen darf, muss er der zuständigen Baubehörde eine so genannte Baufertigstellungsanzeige zukommen lassen.

Geregelt wird die Anzeige im Bauordnungsrecht (§ 82 Abs. 1 LBauO MV)

Zweck der Baufertigstellungsanzeige ist die behördliche Erlangung der Gewissheit, dass ein Bau ordnungsgemäß fertig gestellt wurde. Erst nach der Baufertigstellungsanzeige kann das neue Eigenheim oder zum Beispiel der Bürobau auch tatsächlich genutzt werden.

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter/in Frau Jana Greve