Wahlhelfer Bereitschaftserklärung
Wahlhelfer Bereitschaftserklärung
Leistungsbeschreibung
Am Wahltag werden Wahlhelfer als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise:
- Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
- Ausgabe der Stimmzettel
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses
Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Wahlhelfer werden von der Gemeindewahlbehörde (Amtsvorsteher oder Bürgermeister) bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden.
Ehrenamtlich tätige Wahlhelfer erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung.
Spezieller Hinweis für Schwerin, Landeshauptstadt
- Wahlhelfer werden von der Wahlbehörde der Landeshauptstadt Schwerin berufen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Gemeindewahlbehörde Ihres Amtes oder Ihrer amtsfreien Gemeinde
Spezieller Hinweis für Schwerin, Landeshauptstadt
Landeshauptstadt Schwerin
Dezernat III – Wirtschaft, Bauen und Ordnung
Wahlbehörde – Koordinator Wahlen
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin
Fax: +49 385 545-1749
Kreis,- und Gemeindewahlleiter
Herrn Bernd Nottebaum
Tel.: +49 385 545-2401
E-Mail: bnottebaum@schwerin.de
Zimmer: 6.013 Aufzug B
stellv. Kreis,- und Gemeindewahlleiter/Koordinator Wahlen
Herrn Steffen Liebknecht
Tel.: 49 385 545-1715
E-Mail: sliebknecht@schwerin.de
Zimmer: 6.008 Aufzug B
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Gebühren fallen an?
Ihnen entstehen durch die Meldung keine Kosten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf in der Presse möglich.
Rechtsgrundlage
- Bundeswahlgesetz (BWG)
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Europawahlgesetz (EuWG)
- Europawahlordnung (EuWO)
- Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V
- Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V
Was sollte ich noch wissen?
Die Gemeindewahlbehörden dürfen personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der erfolgten Berufungen und die dabei ausgeübte Funktion) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Wahlhelfern erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden.