Leistungsbeschreibung


Die Entsorgung von Abfällen und somit auch von Altpapier aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Altpapiersammlungen können ebenfalls von gewerblichen oder gemeinnützigen Anbietern (gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung) durchgeführt werden.
Regelungen zur Entsorgung von Altpapier sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.
Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Abfallkalender (Abfuhrintervalle) sowie vorhandene Hol- und Bringsysteme (blaue Tonne, Papiercontainer, Wertstoffhöfe).

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

  • Die Erfassung von Altpapier aus Haushalten erfolgt in Schwerin durch den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Betrieb, die Schweriner Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgesellschaft mbH (SAS GmbH).
  • Das Erfassen erfolgt im Holsystem (blaue Tonne mit einem Fassungsvermögen von 240 l oder 1.100 l) und in innerstädtischen Bereichen zusätzlich über die Depotcontainer (3 cbm) für Altpapier.
  • Beachten Sie aus Rücksicht auf mögliche Anwohner bitte die Einwurfzeiten, werktags von 7 bis 19 Uhr. Halten Sie die Stellplätze sauber!
  • In der Regel wird die Altpapiertonne alle vier Wochen entleert. Die Abfuhrtermine können Sie dem städtischen Entsorgungskalender entnehmen.
  • Verwertbare Altpapiere und Kartonagen dürfen nicht als Restmüll entsorgt werden!
  • Fällt in Ihrem Haushalt einmal mehr Altpapier an, können Sie dieses kostenfrei auf unserem Wertstoffhof in der Ludwigsluster Chaussee 72 abgeben. Zusätzlich stellen wir Ihnen 65 Sammelcontainer zur Abgabe von Altpapier an verschiedenen Standorten zur Verfügung.
  • Zum Altpapier gehören z.B.:
    Zeitungen, Illustrierte, Kataloge, Prospekte, Schreibpapier, Hefte, Bücher (ohne Einband), Kartons, Pappschachteln, Verkaufsverpackungen
    aus Papier und Pappe 
    Nicht zum Altpapier gehören z. B.:
    Stark verschmutztes Haushaltspapier (Restmüll), Pergament-/Wachspapier/Servietten (Restmüll), Tapeten (Restmüll), Hygiene-Papier, Taschentücher, Windeln (Restmüll), Fotos, Kohlepapier (Restmüll), Stark beschichtete Papiere mit Kunststoff oder Metall (Restmüll bzw. Wertstoffe), Getränke- und Milchtüten (Gelber Wertstoffsack)

An wen muss ich mich wenden?


Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) ist die Landeshauptstadt Schwerin vertreten durch den Eigenbetrieb Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen (SDS) - Abteilung Abfall und Straße. Der Eigenbetrieb SDS ist erreichbar unter 0385 / 633 1670

Welche Unterlagen werden benötigt?


Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Welche Gebühren fallen an?


Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Altpapier durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung.
Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie auf den Homepages der gewerblichen Entsorger.

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?


Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Die Leerung erfolgt alle 4 Wochen. Die Abfuhrtage für die jeweilige Straße finden Sie im Entsorgungskalender.

Rechtsgrundlage


Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet oder dem amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)

Anträge / Formulare


Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin