Leistungsbeschreibung


Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

  1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
  2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
  3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

Abweichend hiervon besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schülerinnen und Schüler:

  1. außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Sport- oder Musikgymnasium oder an einem Gymnasium mit einer überregionalen Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten beschult werden,
  2. wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
  3. die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
  4. das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.

Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

 Hier geht es zum Online-Antrag auf Schülerbeförderung

Busse und Bahnen für Schüler ab Klasse 7 ab 1. März kostenlos

Ab 1. März 2022 können Schweriner Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 7 Busse und Bahnen des Nahverkehrs kostenfrei nutzen. Die Schüler der 7. bis 13 Klasse der allgemeinbildenden Schulen sowie des berufsvorbereitenden Jahres und des Fachgymnasiums an den Beruflichen Schulen müssen für die kostenlose Schülerbeförderung keinen Sonderfahrausweis beantragen. Als Nachweis dient bei Fahrschein-Kontrollen in Bussen und Bahnen der Schülerausweis. Die Kostenfreiheit gilt an 365 Tagen im Jahr, nicht nur für den Schulweg, sondern auch für Freizeitaktivitäten, allerdings nur für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz Schwerin.

Übernahme der Schülerbeförderungskosten Klassenstufe 1 - 6

Ab einer Mindestentfernung von 2 km Fußweg für SchülerInnen Jahrgangsstufe 1 bis 6 zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und der örtlich zuständigen Schule kann eine kostenlose Schülerbeförderung beantragt werden.

Die Schülerbeförderung erfolgt für den Schulweg von der nächstgelegenen Haltestelle der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle der örtlich zuständigen Schule durch die Nutzung eines Sonderfahrausweises.

Der Sonderfahrausweis ist nur auf dem direkten Schulweg und nur an Schultagen gültig.

Die Inhaberinnen und Inhaber des kostenlosen Sonderfahrausweises für den Schulweg können ihr Ticket  unkompliziert zu einer vollwertigen Monatsfahrkarte im Ausbildungsverkehr aufwerten. Das Upgrade-Ticket nennt sich Monatskarte Azubi Freizeit Eine Zone und wird zum Preis von 10,00 € an allen Fahrscheinautomaten und an den Verkaufsstellen des NVS am Marienplatz und Platz der Freiheit angeboten. Es ist nur in Kombination mit dem Schülerausweis und dem von der Landeshauptstadt Schwerin erstellten Sonderfahrausweis gültig.

An wen muss ich mich wenden?


Landkreise und kreisfreien Städte

Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Schülerbeförderungssatzungen werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte individuell ausgestaltet. Daher sind bei dem „Fahrtkostenzuschuss“ die Fristen in der Schülerbeförderungssatzung des betreffenden Landkreises oder kreisfreien Stadt zu beachten.

Der "Fahrkostenzuschuss" wird ab Antragstellung gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich vor einem Schuljahr zu stellen und der Schulbesuch ist nachzuweisen. Bei späterer Antragstellung bzw. bei einer vorzeitigen Beendigung des Schulbesuches wird der Zuschussbetrag entsprechend anteilig gewährt.
 
Nach Genehmigung der "Fahrkostenerstattung" kann die Abrechnung zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erfolgen. Die Abrechnung muss für das abgelaufene Schuljahr bis zu der in der Schülerbeförderungssatzung festgelegten Frist schriftlich bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eingereicht werden. Dabei sind die entstandenen Aufwendungen für genehmigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu belegen und für alle anderen genehmigten Beförderungsmittel durch detaillierte Kostenaufstellung nachzuweisen.

Die Anträge auf Ausstellung eines Sonderfahrausweises bzw. Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Schulweg sind jährlich bis zum 31.05 für das kommende Schuljahr neu zu stellen.

Rechtsgrundlage


Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Anträge / Formulare


Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter/in Herr Stefan Jobst
  • Sachbearbeiter/in Frau Silvia Schmidt